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ContStifG
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Gesetz über die Conterganstiftung – ContStifG
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§ 19 Finanzielle Ausstattung
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Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.
die Erträge aus den Mitteln nach
§ 4
Absatz 1
Nummer 5
;
2.
die Mittel nach
§ 4
Absatz 1
Nummer 6
und die daraus erzielten Erträge;
3.
Zuwendungen nach
§ 4
Abs. 2
, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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