1Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. 2Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512