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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG

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1Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen.
2Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert Art. 5 Abs. 1 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25