print

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG

arrow_left arrow_right

(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern.
2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden.
2§ 5 gilt sinngemäß.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert Art. 5 Abs. 1 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25