Bundesvertriebenengesetz – BVFG

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(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern.
2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden.
2§ 5 gilt sinngemäß.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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