Bundesvertriebenengesetz – BVFG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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