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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG

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Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert Art. 5 Abs. 1 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25