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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG

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Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902;
zuletzt geändert Art. 5 Abs. 1 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25