print

Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG

arrow_left arrow_right

Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25