print

Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG

arrow_left arrow_right

Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26