(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
(2) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:
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(3) 1Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt.
2Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.
(4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.