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Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – BMVgVFAPrV

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(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1. Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6. Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt.
2Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt in der Regel der Tag der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“.

(2) 1Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Dezimalstelle unter fünf, ist diese auf halbe Leistungspunkte aufzurunden.
2Eine Dezimalstelle über fünf ist auf volle Leistungspunkte aufzurunden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25