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Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – BMVgVFAPrV

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(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.

(2) 1Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
2

1.
den Prüfungsablauf,
2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,
3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,
5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,
6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und
7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25