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Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – BMVgVFAPrV

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(1) 1Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt.
2Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern.
2Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26