print

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer – BlutArmV 2010

arrow_left arrow_right

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25