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Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer – BlutArmV 2010

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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
2.
Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25