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Einhufer-Blutarmut-Verordnung – BlutArmV 2010

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(1) 1Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen.
2Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen des Einhufers,
2.
3.
den Namen und die Anschrift des Halters,
4.
den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.
1§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
2Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) 1Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.
2Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26