(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.