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Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer – BlutArmV 2010

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1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2

1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25