(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
(2) 1Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden.
2Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
3Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
(3) 1Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.