1Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752