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Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer – BlutArmV 2010

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1Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit
Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25