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Bundeskindergeldgesetz – BKGG

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(1) 1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen.
2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26