1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.10.2025 I Nr. 259