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Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds – BinSchFondsG

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1Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten.
2Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25