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Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds – BinSchFondsG

Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der "Deutsche Binnenschifffahrtsfonds" (Binnenschifffahrtsfonds) in Form eines Sondervermögens errichtet.

Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 102 S. 64) übertragenen Aufgaben.

1Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.
2Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1.
in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,
2.
bei geeigneten Kreditinstituten.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(2) 1Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden.
2Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

1Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten.
2Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) 1Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen.
2In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25