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Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds – BinSchFondsG

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(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) 1Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen.
2In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25