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Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds – BinSchFondsG

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(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(2) 1Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden.
2Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25