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Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – BilKoUmV

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Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25