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Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – BilKoUmV

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(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.

(2) 1Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind.
2Wird ein Betrag, der bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen.
3Wird ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.

(3) 1Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
2Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25