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Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – BilKoUmV

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1Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
2Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25