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Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – BilKoUmV

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(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.

(2) 1Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25