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Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – BilKoUmV

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(1) 1Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen.
2Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25