Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388