(1) 1Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
2
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.