(1) 1Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden.
2Insbesondere dürfen
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.