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Bienenseuchen-Verordnung – BienSeuchV

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1Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen.
2Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25