Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388