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Bienenseuchen-Verordnung – BienSeuchV

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(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2.
in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
2.
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25