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Bienenseuchen-Verordnung – BienSeuchV

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Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25