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Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation – BGVPLTErG

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1Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen.
2Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor.
3§ 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25