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Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation – BGVPLTErG

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Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25