Bundesgebührengesetz – BGebG

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(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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