(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld,