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BGebG
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG
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§ 5 Gebührengläubiger
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Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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