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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG

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(1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25