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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG

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Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25