Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.
(1) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
2Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.
(1) Gebührenschuldner sind
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung.
2Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld
(2) 1Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
2Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(1) 1Von den Gebühren sind befreit:
2
(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
1Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird.
2Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren.
3Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden.
4Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Gebühr in Euro | |||
|---|---|---|---|
| Nr. | Art der Sondernutzung | jährlich | sonstige |
| 1 | Zufahrten und Zugänge | ||
| 1.1 | Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit | 25 bis 150 | |
| 1.2 | Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei | |
| 1.3 | Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 50 bis 5 000 | |
| 2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
| 2.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
| 2.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei | |
| 2.3 | Andere Leitungen | ||
| 2.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | ||
| 2.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig |
|
| 2.3.1.2 | Längerdauernd | 90 bis 1 000 | |
| 2.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
| 2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei | |
| 2.5 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
| 2.5.1 | Höhengleich | ||
| 2.5.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 1 000 einmalig |
|
| 2.5.1.2 | Längerdauernd | 70 bis 1 000 | |
| 2.5.2 | Höhenfrei | ||
| 2.5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig |
|
| 2.5.2.2 | Längerdauernd | 45 bis 500 | |
| 2.6 | Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen | ||
| 2.6.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 100 einmalig |
|
| 2.6.2 | Längerdauernd | 50 bis 300 | |
| 2.7 | Über- oder Unterführungen privater Wege | ||
| 2.7.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig |
|
| 2.7.2 | Längerdauernd | 40 bis 500 | |
| 3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
| 3.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
| 3.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei | |
| 3.3 | Andere Leitungen je angefangene 100 m | ||
| 3.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | ||
| 3.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 45 monatlich |
|
| 3.3.1.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
| 3.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
| 3.4 | Gleise | ||
| 3.4.1 | Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei | |
| 3.4.2 | Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m | 50 bis 1 000 | |
| 3.5 | O-Busleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei | |
| 3.6 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei | |
| 4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
| 4.1 | Schilder einschließlich Masten und Pfosten | ||
| 4.1.1 | Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder | gebührenfrei | |
| 4.1.2 | Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager | 25 bis 200 einmalig |
|
| 4.1.3 | Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente | ||
| 4.1.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 25 bis 500 einmalig |
|
| 4.1.3.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
| 4.2 | Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke | gebührenfrei | |
| 4.3 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | ||
| 4.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 200 einmalig |
|
| 4.3.2 | Längerdauernd | 40 bis 200 | |
| 4.4 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse | 40 bis 500 | |
| 4.5 | Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen | 50 bis 500 | |
| 4.6 | Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | 2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20) |
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| 5 | Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
| 5.1 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material | 10 bis 175 wöchentlich |
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| 5.2 | Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | ||
| 5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20) |
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| 5.2.2 | Längerdauernd | 2 bis 50 (mindestens 85) |
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| 5.3 | Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen | 20 bis 400 täglich |
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| 5.4 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind | ||
| 5.4.1 | Bis zu 1 Jahr | 5 bis 500 einmalig |
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| 5.4.2 | Längerdauernd | 50 bis 1 000 | |