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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes – BFStrSonGebV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 1597 - 1599)

Gebühr in Euro
Nr. Art der Sondernutzung jährlich sonstige
1 Zufahrten und Zugänge
1.1 Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit 25 bis 150
1.2 Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei
1.3 Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 50 bis 5 000
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen gebührenfrei
2.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen gebührenfrei
2.3 Andere Leitungen
2.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
2.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.3.1.2 Längerdauernd 90 bis 1 000
2.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei
2.5 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.5.1 Höhengleich
2.5.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 1 000
einmalig
2.5.1.2 Längerdauernd 70 bis 1 000
2.5.2 Höhenfrei
2.5.2.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.5.2.2 Längerdauernd 45 bis 500
2.6 Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.6.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 100
einmalig
2.6.2 Längerdauernd 50 bis 300
2.7 Über- oder Unterführungen privater Wege
2.7.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.7.2 Längerdauernd 40 bis 500
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen gebührenfrei
3.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen gebührenfrei
3.3 Andere Leitungen je angefangene 100 m
3.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
3.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 45
monatlich
3.3.1.2 Längerdauernd 50 bis 500
3.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
3.4 Gleise
3.4.1 Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.4.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m 50 bis 1 000
3.5 O-Busleitungen einschließlich Masten gebührenfrei
3.6 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1 Schilder einschließlich Masten und Pfosten
4.1.1 Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder gebührenfrei
4.1.2 Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager 25 bis 200
einmalig
4.1.3 Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente
4.1.3.1 Bis zu 1 Jahr 25 bis 500
einmalig
4.1.3.2 Längerdauernd 50 bis 500
4.2 Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke gebührenfrei
4.3 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
4.3.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 200
einmalig
4.3.2 Längerdauernd 40 bis 200
4.4 Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse 40 bis 500
4.5 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen 50 bis 500
4.6 Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche 2 bis 10
wöchentlich
(mindestens 20)
5 Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1 Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material 10 bis 175
wöchentlich
5.2 Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
5.2.1 Bis zu 1 Jahr 1 bis 20
wöchentlich
(mindestens 20)
5.2.2 Längerdauernd 2 bis 50
(mindestens 85)
5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen 20 bis 400
täglich
5.4 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind
5.4.1 Bis zu 1 Jahr 5 bis 500
einmalig
5.4.2 Längerdauernd 50 bis 1 000

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25