(1) 1Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten.
2Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig