Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV

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1Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von:

1.
Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
2.
Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;
3.
Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
4.
zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.

Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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