Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV

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Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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