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Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV

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1Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden.
2Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

Geändert durch Art. 23 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26