Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV

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(1) 1Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden.
2Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

(2) 1Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist.
2Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist.
3Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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